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Fremde Katzen im Garten

Aufgrund mehrerer Anfragen von Seiten Nichtkatzenbesitzer möchten wir darauf hinweisen, dass der Bericht "Fremde Katzen im Garten", welcher von der Tierschutzombudsstelle verfasst wurde, nicht als „Freibrief“ zu bewerten ist, seine Katze zu jeder Zeit frei herumlaufen zu lassen.

Vielmehr möchten wir an die Vernunft der Katzenbesitzer appelieren.
Freilauf ja, aber am besten nur im eigenen Garten um Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Kot im fremden Garten, markierte Gegenstände, getötete Vögel, usw. zu vermeiden.

Außerdem sei nochmals zu erwähnen, dass Besitzer von freilaufenden Katzen, laut dem Bundestierschutzgesetz seit dem Jahr 2005, gesetzlich verpflichtet sind ihren Vierbeiner kastrieren zu lassen.

Tierhalter riskieren bis zu 3.750 Euro Strafe!!!
Strafbar macht sich der Tierhalter, der unkastrierte, freilaufende Katzen betreut, also füttert (auch wenn es sich um fremde Katzen handelt). Die Geldstrafen betragen zwischen 70 und 3.750 Euro.

Siehe auch:
http://verein.streunerkatzen.org/kastrationspflicht.pdf sowie http://www.tiereck.at/kastrationspflicht.html


Zum Thema noch ein aktuelles Gerichtsurteil welches im Mai 2011 in Tirol verkündet wurde. Falls der Oberste Gerichtshof der selben Auffassung ist, könnte dieses Urteil bald für ganz Österreich Gültigkeit haben.
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Gleiches Recht für Hund und Katz

Bisher wurde Katzen im Nachbarrecht nur wenig Beachtung geschenkt.

Nach der herrschenden Gesetzeslage kann der Eigentümer eines Grundstückes einem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden "Einwirkungen“ untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten.

In Bezug auf Hunde wurde diese Bestimmung insbesondere für deren "häufige“ Hinterlassenschaften bzw. für deren Gebell angewendet. So besteht etwa ein Unterlassungsanspruch, wenn der Nachbarshund den Nachbargrund ständig für seine "Geschäfte“ missbraucht. Ebenfalls nicht zu dulden sind auch ständig heulende Hunde. Voraussetzung dafür ist, dass die sogenannten Immissionen (Hundegebell) das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des Nachbargrundstücks in unzumutbarer Weise wesentlich eingeschränkt ist.

Bei Katzen war es bisher herrschende Meinung, dass diese Tiere typischerweise herumstreunen und "ihr“ Revier auch markieren bzw. auf fremden Grundstücken Kot absetzen. Nunmehr könnte dies der Vergangenheit angehören, vermeint doch die Tiroler Justiz, dass den Katzen im übertragenen Sinne das Streunen untersagt werden könne. Da man Katzen aber dieses Verhalten kaum abgewöhnen kann, bliebe nichts anderes übrig, als alle Katzen einzusperren.

Durch das nunmehrige Urteil können Katzenbesitzer, deren Tiere fremde Grundstücke nicht nur betreten, sondern auch ihre Geschäfte auf diesen verrichten, zur Verantwortung gezogen werden. Ob dies der Weisheit letzter Schluss ist, darf bezweifelt werden, und bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der Oberste Gerichtshof in dieser Rechtsfrage entscheidet.

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In verschiedenen Wiener Kleingartenanlagen wurde durch Einbringung eines entsprechenden Antrages bei der Generalversammlung, mit anschließender Abstimmung, das Streunen der Katzen untersagt.

Bleibt nur die Frage ob es so weit kommen muss?




 

Hier nochmal der Bericht „Fremde Katzen im Garten“